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Urlaub - Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und in der Elternzeit

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Dieter Schütz / pixelio.de
In Foren tauchen immer wieder Fragen nach Urlaubsansprüchen rund um die Schwangerschaft auf - ich möchte daher kurz die Rechtslage zusammenfassen.
 

Beschäftigungsverbot und Mutterschutz

 
Bekommt eine Schwangere ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, wirkt sich dies nicht auf den Urlaubsanspruch aus - er besteht in vollem Umfang fort. Sowohl für Zeiten in denen ein Beschäftigungsverbot besteht als auch für Zeiten des Mutterschutzes gilt § 17 Mutterschutzgesetz:
 

§ 17 Erholungsurlaub

 
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Achtung! Hat man vor dem Beschäftigungsverbot einen Urlaub beantragt, der genehmigt wurde und dann in die Zeit des Beschäftigungsverbotes fällt, gilt dieser Anspruch als erfüllt! Diese Tage können also nicht mehr "gutgeschrieben" und später genommen werden. Daher empfiehlt es sich, in einer Schwangerschaft Urlaube - sofern möglich - möglichst kurzfristig zu planen.

Elternzeit

 
In der Elternzeit entsteht kein Urlaubsanspruch - allerdings darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub nur um den Anspruch für volle genommene Elternzeitmonate kürzen. Wird das Baby beispielsweise am 18. März geboren, dann endet der Mutterschutz am 15. Mai (nach 8 Wochen). Danach beginnt die Elternzeit. Gekürzt werden darf der Urlaubsanspruch dann nur für die "vollen" Elternzeitmonate Juni bis Dezember - also um 7 Monate. Das gilt auch auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen.
 
Wenn Papa zwei Monate Elternzeit nimmt, dann haben vor allem diejenigen Pech, deren Kind an einem 1. das Licht der Welt erblickte - bleibt Papa vom 1. Juni für 2 Monate daheim, werden ihm die vollen Elternzeit(kalender)monate Juni und Juli vom Jahresurlaub abgezogen (1/6). Wird das Baby hingegen am 2. Juni geboren geboren, dann bleibt Papa bis zum 1. August zu Hause und kommt nur auf einen vollen Elternzeit(kalender)monat - den Juli - und es wird nur 1/12 des Urlaubsanspruches gekürzt.

Gelegentlich erwägen Mütter, den Urlaub an den Mutterschutz ranzuhängen, um noch ein paar voll bezahlte Tage zu haben - dies ist aber bei Elterngeldbezug nicht sinnvoll, weil man Elterngeldtage verliert. Diese werden nicht hinten angehangen, sondern verfallen. Sinnvoller ist es, den Urlaub an die Elternzeit zu hängen.


Andrea Damm / pixelio.de

Übertragbarkeit

 
Urlaub, der wegen Schwangerschaft nicht genommen werden konnte, verfällt nicht. Er kann in das Jahr, in dem man aus der Elternzeit zurück kehrt und das darauf folgende Jahr übertragen werden. Wird das Baby also am 15. Oktober 2013 geboren und werden zwei Jahre Elternzeit genommen, kehrt man im Oktober 2015 an den Arbeitsplatz zurück. Der Urlaub kann bis zum 31.12.2016 genommen werden. Entgegen früherer Regelungen verringert sich der Urlaub auch nicht bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit. Wurden beispielsweise 5 Tage Urlaub in einer Vollzeittätigkeit mit 5-Tage-Woche erarbeitet, wurde früher bei einer Tätigkeit von nunmehr 3 Tagen der Urlaub entsprechend auf 3 Tage heruntergerechnet - dies ist nach dem Urteil C-486/08 des EuGH vom 22.04.2010 nicht mehr möglich. Bei einer Auszahlung ist zudem das ursprüngliche Gehalt der Vollzeit zugrunde zu legen.
 

Teilzeit in Elternzeit

 
Wird eine Teilzeittätigkeit während oder nach der Elternzeit aufgenommen, wird der Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitstage gekürzt - die Anzahl der Stunden ist dabei nicht maßgeblich. Wird also nur noch 3 Tage die Woche gearbeitet, werden aus einem Jahresurlaub von 30 Tagen nur noch 18 Tage. Natürlich müssen dann in einer Arbeitswoche auch nur 3 Tage Urlaub genommen werden, um eine Woche Urlaub zu haben. Halbe Urlaubstage werden in Übrigen immer aufgerundet!

Wenn Du weitere Fragen zu Urlaubsansprüchen hast, schreibe und einen Kommentar - wir ergänzen den Artikel gerne um weitere Sachverhalte!



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