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Thommy Weiss / pixelio.de |
Statistisch gesehen erkranken Kita-Kinder bis zu zehn Mal im Jahr - in der Regel für mehrere Tage, an denen der Arbeitgeber dann das Gehalt kürzt. Im Folgenden möchte ich eine kurze Übersicht der derzeitigen Rechtslage bezüglich der Freistellung für die Betreuung erkrankter Kinder und ihrer Bezahlung geben.
Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch
Es besteht grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine vorübergehende Freistellung, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt:
§ 616Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Die Rechtssprechung hat definiert, wie lang die "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" sein darf, nämlich pro Jahr bis zu 5 Tage. Das heißt also: Jedem - unabhängig davon, ob das Kind privat oder gesetzlich versichert ist - stehen nach dem BGB pro Jahr 5 vollbezahlte Tage zu, an denen er seine kranken Kinder betreuen kann.
Dieses Recht kann durch einen Tarifvertrag (für Beamte gilt durch ihn in der Regel eine Freistellung für maximal 4 Tage) oder eine individuelle Regelung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden - das sollte man also überprüfen. Steht im Arbeitsvertrag nichts zum § 616 BGB, dann gilt diese Regelung und man kann jährlich 5 Tage daheim bleiben, ohne dass Lohn oder Gehalt gekürzt werden.
Dieses Recht kann durch einen Tarifvertrag (für Beamte gilt durch ihn in der Regel eine Freistellung für maximal 4 Tage) oder eine individuelle Regelung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden - das sollte man also überprüfen. Steht im Arbeitsvertrag nichts zum § 616 BGB, dann gilt diese Regelung und man kann jährlich 5 Tage daheim bleiben, ohne dass Lohn oder Gehalt gekürzt werden.
Gesetzlich versicherte Kinder
Sind die Kinder und das betreuende Elternteil gesetzlich versichert, gilt § 45 des Sozialgesetzbuches V (SGB V). Danach erhalten die Eltern Kinderkrankengeld, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht beendet.
- Der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Betreuung (blauer Kinderkrankenschein).
- Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für jedes Kind für maximal 10 Tage im Kalenderjahr, ist aber auf 25 Tage insgesamt begrenzt (4 Kinder bedeuten also nicht 40 Tage). Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage je Kind - maximal jedoch 50 Tage pro Jahr. "Im Kalenderjahr" bedeutet, dass auch bei Arbeitsverträgen, die beispielsweise am 1. Dezember beginnen, der Anspruch noch in voller Höhe geltend gemacht werden kann und nicht nur anteilig gewährt wird.
Der Anspruch nach § 616 BGB geht übrigens vor - das wissen und praktizieren viele Personalabteilungen nicht. Das heißt konkret: Von den 10 Krankentagen pro Kind sind die ersten 5 Tage grundsätzlich vollbezahlt - für die übrigen 5 Tage besteht dann Anspruch auf Krankengeld. Ist die BGB-Regelung vertraglich ausgeschlossen, dann erhält man für 10 Tage Krankengeld.
Der Arbeitgeber erhält eine Kopie des blauen Kinderkrankenscheines (formal "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes"), das Original wird zur Krankenkasse geschickt. Diese holt sich dann die notwendigen Informationen zur Berechnung des Kinderkrankengeldes vom Arbeitgeber und überweist das Geld auf das auf der Bescheinigung angegebene Konto.
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Benjamin Klack / pixelio.de |
Die Höhe des Kinderkrankengeldes entspricht dem normalen Krankengeld. Dieses beträgt 70 % des Bruttoverdienstes der letzten 12 Monate (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), maximal aber 90 % vom Nettoverdienst.
Privat versicherte Kinder
Eltern von privat versicherten Kindern haben leider keinerlei Ansprüche gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung - sie können sich also allenfalls für die 5 Tage pro Jahr (nicht pro Kind) nach § 616 BGB freistellen lassen.
Einzelne Versicherer bieten jedoch bereits ein Kinderkrankengeld analog zu den Regeln der gesetzlichen Versicherung an (z. B. Signal Iduna). Voraussetzung ist in der Regel, dass sowohl Kind als auch Elternteil dort versichert sind.
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige
Die Selbständigen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, haben zwar einen Anspruch auf Kinderkrankengeld - in der Regel jedoch erst am 43. Tag der Krankheit (wie bei eigener Erkrankung auch). Die Regelung für den Versicherten ist also maßgeblich dafür, wann für ein erkranktes Kind Krankengeld bezahlt wird. Einige Krankenkassen bieten auch Krankengeld ab dem 1. Krankheitstag - diese Information findet man in den Satzungen der Kassen.
Was, wenn die Freistellungs-Tage aufgebraucht sind?
Wenn das Kind länger oder öfter erkrankt sein sollte, bleibt einem nur noch eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Diese ist auf Berufung auf
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht...(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
möglich. Ist die Erkrankung lebensbedrohlich, ist der Bezugszeitraum für das Kinderkrankengeld im Übrigen unbegrenzt.
Wenn den Eltern durch den längeren Arbeitsausfall nachweislich der Verlust des Arbeitsplatzes droht, besteht die Möglichkeit, sich an das Jugendamt zu wenden und eine Betreuungshilfe für die sogenannte „Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen“ zu beantragen.
Übrigens: Falls das Kind im Urlaub erkrankt, ist es nicht möglich, sich den Urlaub "gutschreiben" zu lassen.