
Wer bekommt das Sorgerecht, wenn die Eltern tot sind?
Eltern können nicht wirklich "bestimmen", wer das Sorgerecht für ihre Kinder bekommt, aber sie können Einfluss darauf nehmen, indem sie die Personen, bei denen die Kinder leben sollen, im Testament zum Vormund machen. Dabei steht vor allem das Kindeswohl im Vordergrund. Gibt es keine schwerwiegenden Gründe, die dagegen sprechen, wird dem Wunsch der Eltern in der Regel entsprochen. Ein schwerwiegender Grund wäre bspw. eine schwere Erkrankung bei demjenigen, der Vormund werden sollte, die erst entdeckt wurde, nachdem das Testament bereits geschrieben war.
Ein Vormund muss die Kinder nicht selbst bei sich aufnehmen oder für ihren Unterhalt sorgen, er ist lediglich der Bestimmer über die kindlichen Belange. Er kann verfügen, dass die Kinder bei ihm leben sollen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Selbst wenn explizit im Testament steht, dass die Kinder beim Vormund wohnen sollen ist das rechtlich nicht bindend und er kann es ablehnen und eine andere Entscheidung treffen. Ein Vormund ist also nur verpflichtet zu entscheiden, wo die Kinder künftig leben sollen. Man sollte daher sehr intensiv mit dem gewünschten Vormund sprechen - auch und besonders dann, wenn sich dessen Lebensumstände ändern. Wenn die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung kinderlose Schwester bspw. mittlerweile drei eigene Kinder bekommen hat und sich die Betreuung eines weiteren Kindes nicht mehr zutraut, hat man noch die Chance, das Testament zu ändern und einen anderen Vormund zu finden.
Damit das Testament gültig ist, muss es entweder notariell beglaubigt werden oder vollständig handschriftlich niedergeschrieben und unterzeichnet sein. Beide Testamentarten können auch als gemeinschaftliches Dokument von Ehepartnern verfasst werden - ohne Trauschein muss zwingend jeder ein einzelnes Testament anfertigen! Wichtig ist auch zu wissen: Sobald einer der Partner einen Scheidungsantrag stellt, verlieren gemeinsame Testamente sofort ihre Gültigkeit - es muss also alles neu und einzeln geregelt werden.
Die Erstellung eines rechtssicheren Testamentes

Hier ist ein Muster für ein Testament, das die Vormundschaft für die Kinder regelt:
Testamentarische Verfügung von Claudia und Stephan Mustermann
Hiermit bestimmen wir,
Claudia Mustermann, geboren am 07.12.1968,
und
Stephan Mustermann, geboren am 26.03.1963,
beide derzeit wohnhaft in der Müllerstraße 104 in Berlin,
nach § 1777 BGB, dass im Fall unseres Todes folgende Person/en die Vormundschaft für unsere Kinder
Anja Mustermann, geboren am 24.11.2004, und
Nina Mustermann, geboren am 21.03.2009,
bekommen sollen:
Frau Maria Schmidt, geboren am 09.02.1982
und
Herr Christian Schmidt, geboren am 16.07.1955,
beide derzeit wohnhaft in der Hauptstraße 65 in München.Begründung
Herr und Frau Schmidt sind Onkel und Tante unserer Kinder. Sie haben sich in den letzten Jahren fürsorglich um unsere Kinder gekümmert und viel Zeit miteinander verbracht, so dass ein inniges Vertrauensverhältnis besteht. [...]
Die vorstehende Erklärung haben wir aus freiem Willen und im Vollbesitz unserer geistigen Kräfte abgegeben. Uns steht derzeit die Sorge für die Person und das Vermögen unseres Kindes zu.
Berlin, 08.03.2015
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Unterschriften
(Vor- und Nachname beider Elternteile!)

Bei einem notariell beglaubigten Testament besteht Fälschungssicherheit und es kann nicht abhanden kommen, da es zentral bei der Bundesnotarkammer hinterlegt wird. Die Hinterlegung hat auch den Vorteil, dass das Testament im Todesfall automatisch geöffnet wird - so kann es auf keinen Fall übersehen werden, wenn z. B. niemand außer den Eltern davon wusste.
Mit einem notariell beglaubigten Testament benötigt man im Todesfalle keinen Erbschein. Bei einem handschriftlichen Testament ist ein solcher zwingend erforderlich, da die Erben sonst keinen Zugriff auf Bankkonten und ähnliches haben. Die Hinterbliebenen dürften über ein notarielles Testament sehr dankbar sein, da die Beschaffung des Erbscheines mit relativ viel Aufwand, Bürokratie, Zeit (bis zu mehreren Monaten!) und auch Kosten (die etwa doppelt so hoch, wie die für ein einfaches Testament sind) verbunden ist.
Die Kosten für die Beurkundung eines Testamentes berechnen sich nach dem sogenannten "Geschäftswert" - in diesem Falle wäre das das Vermögen des Testamenterstellers abzüglich seiner Schulden .
Die Kosten (incl. MwSt.) staffeln sich wie folgt:
- bis 10.000 EUR - 89,25 EUR
- 25.000 EUR - 136,85 EUR
- 50.000 EUR - 196,35 EUR
- 250.000 EUR - 636,65 EUR
- ab 500.000 EUR - 1.112,65EUR
Hinzu kommen noch kleinere Auslagen, die üblicherweise nicht mehr als 5 bis 10 EUR betragen und eine Gebühr in Höhe von 15 EUR für die Hinterlegung im Testamentsregister bei der Bundesnotarkamnmer. Bei gemeinschaftlichen Testamenten verdoppeln sich die Kosten (außer bei den Auslagen).
Bestimmen die Eltern unterschiedliche Vormunde in verschiedenen Einzeltestamenten, wird der Wunsch desjenigen Elternteils berücksichtigt, das zuletzt gestorben ist.
Was passiert, wenn es kein Testament gibt?
Viele Eltern verzichten auf ein Testament, weil sie davon ausgehen, dass sich die Taufpaten ihrer Kinder ja verpflichtet hätten, dass sie sich um die Kinder kümmern. Dies ist juristischgesehen jedoch vollkommen irrelevant! Gibt es kein Testament, entscheidet allein das Vormundschaftsgericht darüber, wer Vormund ist und dieser dann, wo die Kinder untergebracht werden, bis sie volljährig sind.
Bei der Suche des Vormundes hilft üblicherweise das Jugendamt. Infrage kommen vor allem Mitglieder aus der Familie der Eltern oder Personen aus deren Freundeskreis. Möchte niemand die Funktion übernehmen, wird ein professioneller Verein oder das Jugendamt selbst Vormund. Bei Geschwistern wird normalerweise der selbe Vormund bestimmt.
In Bezug auf die Unterbringung wird zunächst versucht, Verwandte oder Freunde zu finden, die bereit sind, die Kinder aufzunehmen. Ist dies nicht möglich, werden vor allem für jüngere Kinder Pflegefamilien gesucht. Für größere Kinder kommen auch Kinderdörfer, Wohngruppen oder Kinderheime infrage.
Was passiert, wenn Alleinerziehende sterben?

Hatte der Tote das alleinige Sorgerecht kommt es darauf an, ob irgendwann in der Vergangenheit einmal ein gemeinsames Sorgerecht bestand oder das verstorbene Elternteil schon immer das alleinige Sorgerecht hatte. Hatte das andere Elternteil schon einmal das gemeinsame Sorgerecht und wurde es ihm entzogen, kann es einen Antrag auf das Sorgerecht stellen. Diesem wird man in der Regel stattgeben, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Hat sich das Elternteil jedoch nie gekümmert und nie das Sorgerecht gehabt, wird es ihm schwer fallen, das Gericht davon zu überzeugen, ein geeigneter Vormund zu sein. Das Elternteil müsste nachgewiesen, dass der Aufenthalt bei ihm dem Kindeswohl ausdrücklich dienen würde. Gab es in der Vergangenheit Missbrauch, Desinteresse und Schläge, dann sollte man das im Testament entsprechend darlegen (und ggf. Zeugen benennen) und ausdrücklich einen anderen Vormund bestimmen.
Wovon leben meine Kinder, wenn ich tot bin?
Wenn die Eltern mindestens 5 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben oder die Eltern Beamte waren, bekommen die Kinder eine Waisenversorgung. Diese ist umso höher, je mehr und je länger Beiträge eingezahlt wurden. Die Waisenversorgung (und ggf. andere betriebliche Waisenrenten) erhält das Kind bis zur Volljährigkeit - u. U. sogar bis zum 27. Geburtstag, wenn es bis dahin noch in Ausbildung ist. Außerdem haben die betreuenden Personen natürlich Anspruch auf das Kindergeld.
Ist die Waisenrente nicht für den Lebensunterhalt ausreichend, sind die Großeltern der Kinder unterhaltspflichtig. Keine Unterhaltspflicht besteht jedoch gegen Onkel und Tanten, also Geschwistern der Verstorbenen. Leben die Großeltern nicht mehr oder können sie für den Unterhalt nicht aufkommen, besteht ein Anspruch der Kinder auf Sozialhilfe.
Nicht unterhaltspflichtig sind der Vormund, Pflegeeltern oder Stiefeltern (selbst wenn sie mit dem Verstorbenen/der Verstorbenen verheiratet waren!)
Will man seine Kinder finanziell absichern, ist eine Risikolebensversicherung sinnvoll. Die Versicherungssumme sichert die Unterbringung bei Bekannten/Verwandten ab und ermöglicht eine gute Ausbildung. Aber auch wenn das Kind mittellos ist und das Jugendamt als Vormund hat - eine vernünftige schulische Ausbildung (bei entsprechender Eignung bis hin zum Gymnasium mit anschließendem Bafög-Studium) wäre auch in diesem Fall gesichert.