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Ein Kind adoptieren - alles über die Voraussetzungen und den Ablauf einer Adoption

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Gastartikel

Wer zu den Menschen gehört, deren Kinderwunsch sich nicht durch eine Schwangerschaft auf natürlichem Weg erfüllt hat, wird über kurz oder lang mit dem gutgemeinten Ratschlag „Dann adoptiert doch einfach!“ konfrontiert werden. Dieser Satz rangiert in der Beliebtheitsskala von ungewollt kinderlosen Menschen direkt hinter „Ihr müsst Euch nur mal entspannen, dann klappt es auch mit dem Schwangerwerden.“ Die landläufige Vorstellung, man könnte einfach so adoptieren, geht meist einher mit der Annahme, dass die „Waisenheime“ in Deutschland überfüllt seien. Beides ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Ersteres, weil Adoption[1] alles andere als einfach ist, zweiteres, weil die meisten Kinder, die in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe leben, keine Waisen sind und auch gar nicht zur Adoption zur Verfügung stehen. 

Und damit sind wir bereits bei der ersten Frage dieses Beitrages.

Adoption – was ist das eigentlich?


Gesetzlich geregelt ist die Adoption im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dort in den §§ 1741 bis 1772. Kurioserweise verwendet das BGB den Begriff Adoption nicht, sondern spricht stattdessen von der "Annahme als Kind". Was die Annahme als Kind bedeutet, steht in § 1754 BGB[2] : Das adoptierte Kind wird rechtlich zum Kind der Adoptiveltern. Es ist damit in jeglicher Hinsicht den leiblichen Kindern gleichgestellt und erhält mit der Adoption den Nachnamen oder Familiennamen der Adoptiveltern und deren Staatsangehörigkeit. Die Adoptiveltern werden unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt. Die Geburtsurkunde des Kindes wird (auf Antrag) geändert, so dass selbst aus diesem Dokument nicht mehr ersichtlich ist, dass die dort eingetragenen Eltern nicht die biologischen Eltern sind. Die Abstammungsurkunde, die es früher zusätzlich zur Geburtsurkunde gab und in denen die leiblichen Eltern auch nach einer Adoption vermerkt waren, gibt es seit 2009 nicht mehr. Heute enthält nach einer Adoption einzig der Eintrag im Geburtenregister beim Standesamt noch die Namen der leiblichen Eltern oder, wenn die leiblichen Eltern nicht bekannt waren und sind, einen entsprechenden Vermerk (§ 42 Absatz 3 PStV).
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